Rechtliche Betreuung
Was ist eine gesetzliche Betreuung?
Nach dem Grundgesetz hat jeder Mensch Rechte. Manche Menschen können ihre Rechte aufgrund von Krankheit oder Behinderung zeitweise oder auf Dauer nicht wahrnehmen. In diesen Fällen kann vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden. Dieser nimmt die Interessen des Betreuten im Rahmen der vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise wahr.
Die Betreuung soll dem Betroffenen so viel Unterstützung wie notwendig gewähren, gleichzeitig aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten. Der Betroffene soll dazu befähigt werden, so weit wie möglich sein Leben nach eigenen Wünschen selbst zu gestalten.
Wie wird eine Betreuung beantragt?
Jede volljährige Person kann für sich selbst eine Betreuung beim Amtsgericht beantragen. Es ist auch möglich, dass Dritte, z.B. Verwandte, Ärzte oder Mitarbeiter von Sozial- oder Pflegediensten eine Anregung für eine Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht einreichen.
Wer wird als Betreuer eingesetzt?
In leichteren Fällen wird das Gericht bevorzugt Familienangehörige oder dem Amtsgericht bekannte Personen, die ehrenamtlich Betreuungen führen, einsetzen. In schwierigen, viel Fachkompetenz erfordernden Fällen oder wenn kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, wird ein Vereins- oder Berufsbetreuer eingesetzt.
Was macht ein Betreuer?
Betreuer sind gesetzliche Vertreter von volljährigen Personen, die nicht in der Lage sind bestimmte Sachverhalte ihrer Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Sie sind gehalten, die Interessen der jeweiligen Betreuten wahrzunehmen und sie im Rahmen eines festgelegten Aufgabenkreises zu vertreten.
Der freie Wille des Betreuten ist dabei als oberstes Maß zu beachten. Laut Gesetz soll die betroffene Person möglichst selbst über ihre Angelegenheiten entscheiden, soweit dies verantwortet werden kann. Betreuer dürfen nur dann gegen den Willen des Betreuten handeln, wenn dessen Wünsche sein Wohl oder das Wohl anderer gefährden.
Wie wird man Betreuer?
Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer (bei einem Betreuungsverein beschäftigte Mitarbeiter), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden.
Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren durch das zuständige Betreuungsgericht. Die Auswahl des Betreuers und dessen Bestellung erfolgt innerhalb des Betreuungsverfahrens, bei dem der Wunsch des Betroffenen an erster Stelle steht. Es folgen familiäre und soziale Kontakte, bevor andere ehrenamtliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder Berufsbetreuer bestellt werden.